Beiträge für Mitglieder

 

 

 

Der Monatsbeitrag beträgt:

 

Erwachsene 5€ - Jahresbeitrag 60€

 

Das erste Kind 4€ - Jahresbeitrag 48€

 

Das zweite Kind 3,5€ -  Jahresbeitrag 42€

 

Das dritte Kind 3€  - Jahresbeitrag 36€ usw.

 

 

 

1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Geschäftsführer, Kassenwartin

 

 

Formular zur Mitgliedschaft

Hier können Sie die Beitrittserklärung herunterladen,

ausdrucken, ausfüllen und an die Vereinsadresse senden.

Eintrittserklärung mit Sepa und BDSG 20[...]
Microsoft Word-Dokument [68.5 KB]

Satzung des TV Jahn e.V.

 

 

 

Präambel

Eingedenk der Aufgaben, die der Turnvater Jahn allen turnbegeisterten Menschen

gestellt hat, wurde der TV Jahn Rühen ins Leben gerufen.

Sein Leitwort ist das Jahnwort:

 

 

„Unerlässlich bleibt die Erziehung zum wahren Menschen,

zu einem vernünftig denkenden, menschlich fühlenden

und selbsthandelnden Menschen“

 

 

 

 

§1

 

Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit und Farben des Vereins

Der am 16.Mai in Rühen gegründete Turnverein Jahn führt den Namen

„Turnverein Jahn Rühen e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in der Berliner Str.11, 38471 Rühen.

Seine Farben sind rot und weiß.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied im „Niedersächsischen Turnerbund“

Und im „Landessportbund Niedersachsen e.V.“

Der Verein regelt im Einklang mit der Satzung

Seine Angelegenheiten selbstständig.

Der Verein ist rechtsfähig.

 

 

 

 

§2

 

Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Pflege von Leibesübungen aller Art,

die die Gesundheit der Mitglieder hebt und auch ihren Gemeinsinn wecken.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Angebot

und die Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen.

Besonderes Anliegen ist ihm hierbei die Förderung der Jugend. Erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§3

 

Mitgliedschaft im Verein

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,

die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

Die Mitgliedschaft gilt mindestens für die Dauer eines Jahres.

Die Mitglieder unterscheiden sich in passive und aktive Erwachsene,

Jugendliche von 14-18 Jahren

und Kinder unter 14 Jahren.

Mitglieder, die sich um den Verein oder um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch den einstimmigen Beschluss des erweiterten Vorstands

zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

 

 

 

§4

 

Aufnahme in den Verein

 

Zur Aufnahme in den TV Jahn Rühen ist ein schriftlicher Antrag,

bei Minderjährigen außerdem die Einverständniserklärung

des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Über die Aufnahme kann der erweiterte Vorstand beschließen.

Eintretenden Mitgliedern wird auf Wunsch vor der Unterzeichnung

der Beitrittserklärung Einblick in die Satzung gewährt.

 

 

 

§5

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:       1. freiwilligen Austritt

                                                                                          2. Streichung aus den Listen

                                                                                            3. Ausschluss aus dem Verein

                                                  4. Tod

 

Der Austritt aus dem Verein steht nach Erfüllung der satzungsmäßigen Verpflichtungen jederzeit frei und muss dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich angezeigt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ende des Monats, in dem der Austritt erklärt wird,

sofern die Voraussetzungen einer einjährigen Mitgliedschaft erfüllt ist,

oder zu einem späteren Zeitpunkt.

Die Streichung aus den Listen des Vereins wird durch den erweiterten Vorstand vorgenommen, wenn ein Mitglied trotz zweimal ergangener Mahnung mehr als drei Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist oder fortgesetzt gegen ideellen Ziele des Vereins verstößt.

Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch den erweiterten Vorstand vorgenommen und erfolgt:

  1. bei groben Verstößen gegen die Satzung

                                               oder die Belange des Vereins.

                                    2.  bei unehrenhaftem Verhalten

                                       3. bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

 

Dem Betroffenen ist der vom erweiterten Vorstand gefasste Beschluss schriftlich mitzuteilen.

Der Betroffene kann aus solchem Ausschluss keinerlei zivilrechtliche Folgerungen ziehen

oder Ansprüche irgendwelcher Art stellen.

 

 

$6

 

Mitgliedsbeiträge

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Er ist im Voraus zu entrichten und bis zum Ende des Monats zu zahlen,

zu dem die Mitgliedschaft gekündigt wird.

Er kann auf Antrag vom geschäftsführenden Vorstand teilweise erlassen werden.

Der Beitrag ist grundsätzlich eine Bringschuld.

 

§7

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des TV Jahn Rühen zu benutzen.

Alle Mitglieder über 18 Jahre haben das gleiche Stimm – und Wahlrecht

für die zu besetzenden Ämter und sind wählbar.

Kinder und Jugendliche sind weder stimm – noch wahlberechtigt.

Alle Ämter sind ehrenamtlich verwaltet.

Jedes Mitglied erkennt durch seinen Eintritt die Satzung des TV Jahn Rühen,

des Landessportbundes Niedersachsen e. V.

und des Niedersächsischen Turnerbundes

als für sich bindend an.

Rege Beteiligung an den Vereinsbestrebungen wird von jedem Mitglied erwartet.

§8

 

Vorstand

 

der Vorstand besteht aus:          1.  dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3.  dem Geschäftsführer

4.  dem Kassenwart.

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Vorgenannten.

Jeweils zwei dieser Vereinsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein.

Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§9

 

Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und ist im 1. Quartal des Kalenderjahres vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher ein  zu berufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Form und Frist

ein zu berufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe

des Beratungsgrundes eine solche beantragen oder wenn der geschäftsführende

Vorstand diese für erforderlich hält.

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vorher bei dem

geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, in seiner Vertretung der 2. Vorsitzende,

bei deren Verhinderung ein vom geschäftsführenden Vorstand

beauftragtes anders Vorstandsmitglied.

Sämtliche Wahlen sind geheim,

sie können jedoch auf Antrag und Beschluss der Versammlung durch Zuruf oder Handzeichen erfolgen.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst und bedürfen nicht der Beurkundung.

Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:

  1. die Entgegennahme des Jahres- bzw. Rechenschaftsberichtes

                           des Vorstandes und der Berichte der Abteilungsleiter

                b)  die Entgegennahme des Berichtes des Kassenwartes

c) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

d) die Entlastung des Vorstandes

e) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

f) die Genehmigung der Beiträge

g) die Genehmigung der Satzungsänderungen

h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§10

 

Kassenprüfer

 

Zur Prüfung der Kasse, der laufenden Rechnungen und der Belege werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre gewählt.

Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Der jeweils zuerst Gewählte wird durch Neuwahl  ersetzt.

Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Kassenwartes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§11

 

Auflösung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung kann mit  ¾ der abgegebenen Stimmen

die Auflösung des Vereins beschließen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks

fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.V.

, der es unmittelbar und ausschließlich für die in der Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 


 

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